Allgemeine Geschäftsbedingungen

GeigerCars.de GmbH / GeigerPerformance GmbH

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

§ 1. Allgemeines/Geltungsbereich

  • Die Verkaufsbedingungen der GeigerCars.de GmbH gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Verkaufsbedingungen der GeigerCars.de GmbH abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, deren Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen der GeigerCars.de GmbH gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegenstehender oder von den Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausgeführt wurde.
  • Alle Vereinbarungen, die zwischen der GeigerCars.de GmbH und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

§ 2 Bestellungen

  • Ist die Bestellung als Angebot gem. § 145 BGB zu qualifizieren, so kann die GeigerCars.de GmbH dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
  • An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich die GeigerCars.de GmbH Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der GeigerCars.de GmbH.

§ 3 Preise/Zahlungsbedingungen

  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der GeigerCars.de GmbH ausschließlich Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt
  • Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
  • Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  • Sämtliche Preise verstehen sich ausschließlich Versicherungen, Verpackung und Versandkosten. Alle genannten Preise sind in Eurowährung ausgewiesen.

§ 4 Lieferung und Transportrisiko

  • Alle Angebote sind freibleibend. Die Firma GeigerCars.de GmbH ist berechtigt, zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung erfolgte technische Änderungen sowie Preisänderungen des jeweiligen Herstellers an den Kunden weiterzubelasten.
  • Alle Lieferungen erfolgen ab Lager der Firma GeigerCars.de GmbH auf Gefahr des Käufers. Als Nachweis des ordnungsgemäßen Versandes der Ware ist für die Firma GeigerCars.de GmbH die Vorlage der Empfangsquittung des jeweiligen Transportunternehmens ausreichend.
  • Sofern der Kunde es wünscht, deckt die Firma GeigerCars.de GmbH die Lieferung durch eine Transportversicherung ein; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde. Transportbeschädigte Ware ist dem Transportunternehmen zu übergeben.
  • Die Firma GeigerCars.de GmbH behält sich im Übrigen eine Teillieferung vor, vorausgesetzt, dass diese Teillieferung im Einzelnen von dem Kunden verwendet werden kann.

§ 5 Lieferzeit

  • Der Beginn der von der GeigerCars.de GmbH angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischer Fragen voraus.
  • Bestellte Ware, die am Lager vorrätig ist, wird von der GeigerCars.de GmbH so schnell als möglich versandfertig gemacht. Für Bestellungen, die nicht zur ständigen Lagerware gehören und die die Firma GeigerCars.de GmbH direkt beim Hersteller für den Kunden abruft, kann die Firma GeigerCars.de GmbH nur nach Liefermöglichkeiten des einzelnen Herstellers versenden.
  • Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  • Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so hat die Firma GeigerCars.de GmbH einen Anspruch auf einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Brutto-Warenwertes zzgl. angefallener Fracht-, Verpackungs- und Lagerkosten. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Firma GeigerCars.de GmbH kein Schaden oder aber ein geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende Ansprüche der Firma GeigerCars.de GmbH bleiben vorbehalten.
  • Sofern die Voraussetzungen von Abs. 4. vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • Die Firma GeigerCars.de GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft i. S. v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Die Firma GeigerCars.de GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von ihr zu vertretenden Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
  • Die Firma GeigerCars.de GmbH haftet ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von ihr zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; sofern der Lieferverzug nicht auf einer von der GeigerCars.de GmbH zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist deren Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Die GeigerCars.de GmbH haftet auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von ihr zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Im Übrigen haftet die GeigerCars.de GmbH im Fall des Lieferverzuges für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes.
  • Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden aufgrund Lieferverzugs bleiben vorbehalten.

§ 6 Gewährleistung

  • Die Gewährleistungspflicht der GeigerCars.de GmbH beträgt 2 Jahre und beschränkt sich darüber hinaus auf die jeweiligen Herstellerangaben.
  • Die GeigerCars.de GmbH weist darauf hin, dass eine Herstellergarantie für aus den USA bezogene Teile nicht gewährt wird, so dass auch die GeigerCars.de GmbH insoweit Rechte aus Herstellergarantien nicht weitergeben kann. Die Gewährleistung ist insoweit ausgeschlossen.
    Chromteile unterliegen einer besonderen Verwitterungsgefahr, so dass die Gewährleistung für diese Teile ausgeschlossen ist, wenn der Kunde die entsprechende Pflegeanleitung zu den bezogenen Chromteilen nicht vollständig beachtet.
    Sobald die GeigerCars.de GmbH Fahrzeugteile ausdrücklich als gebrauchte Teile verkauft, ist die Gewährleistung ausgeschlossen.
  • Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Kunde nach seiner Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Falle der Mangelbeseitigung ist die GeigerCars.de GmbH verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
  • Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  • Die GeigerCars.de GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit der GeigerCars.de GmbH keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Die GeigerCars.de GmbH haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern sie schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt; in diesem Falle ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
  • Soweit dem Kunden ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist die Haftung der Geiger Performance GmbH auch im Rahmen von Abs. 3 auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
  • Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
  • Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wird, ist die Haftung ausgeschlossen.
  • Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
  • Ist der Kunde Unternehmer, setzen Mängelansprüche voraus, dass dieser sein nach
    § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  • Durchgeführte Tuningmaßnahmen führen zu einer erheblichen Veränderung des Fahrzeugs, welche zur Folge haben können, dass die Herstellergarantie teilweise erlischt. Auch durch die Tuningmaßnahmen ist das Fahrzeug nicht für Renneinsätze geeignet. Aufgrund der damit einhergehenden Überbelastung von Fahrzeugteilen übernimmt die GeigerCars.de GmbH keinerlei Haftung für Schäden durch Renneinsätze oder vergleichbarer Fahrten.
    Betreffend durchgeführte Tuningmaßnahmen haftet die GeigerCars.de GmbH im Übrigen nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und auf den bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Soweit der Schaden durch eine für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) gedeckt ist, haftet die Geiger Performance GmbH nur für etwaige damit verbundene Nachteile, z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Schadensregulierung durch die Versicherung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch einen Mangel verursacht wurden.

§ 7 Gesamthaftung

  • Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
  • Die Begrenzung nach Abs. 1 gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung ersatznutzloser Aufwendungen verlangt.
  • Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber der GeigerCars.de GmbH ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 8 Unterrichtung des Käufers nach den Regelung des Fernabsatzgesetzes

  • Die Firma GeigerCars.de GmbH hat ihren Sitz in 81677 München. Sie ist als Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) organisiert.
  • Die Firma GeigerCars.de GmbH betreibt einen Handel mit Autozubehör.
  • Die Firma GeigerCars.de GmbH erklärt den Vorbehalt, eine in Qualität und Leistung gleichwertige Leistung (Warenlieferung) zu erbringen; im Falle der Nichtverfügbarkeit erklärt die Firma GeigerCars.de GmbH den Vorbehalt, diese Leistung nicht zu erbringen.
  • Maßgeblich sind die im Onlineshop abgedruckten Kaufpreise inkl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Kosten des Versandes, der Versicherung und der Verpackung sind nicht Bestandteil der Shoppreise.
  • Zu den Bedingungen der Zahlung verweist die Firma GeigerCars.de GmbH auf Ziffer 3, zu den Bedingungen der Lieferung auf Ziffer 4, zu den Bedingungen der Erfüllung auf Ziffern 4, 5 und 11 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Nach § 3 Fernabsatzgesetz hat der Kunde beim Katalogversandhandel grundsätzlich das Recht zum Widerruf. Der Verkäufer kann dieses Recht zum Widerruf der Bestellung durch Gewährung des Rechts auf Rückgabe der gekauften Sache ersetzen. Von diesem Wahlrecht macht die Firma GeigerCars.de GmbH hiermit Gebrauch. Dem Kunden wird also ausschließlich das Recht zur Rückgabe der Sache eingeräumt. Das Rücknahmeverlangen muss der Kunde der Firma GeigerCars.de GmbH gegenüber schriftlich oder auf einem dauerhaften Datenträger erklären.

§ 9 Sorgfaltspflicht

  • Der Kunde hat im Übrigen dafür Sorge zu tragen, alle Änderungen und Umrüstungen an seinem Fahrzeug, wenn es am öffentlichen Verkehr teilnimmt, nach den gesetzlichen Bestimmungen in seinen Kfz-Papieren (Fahrzeugbrief und –schein) eintragen zu lassen. Der Kunde muss das Fahrzeug beim Technischen Überwachungsverein (TÜV) vorführen. Die Verantwortung für die TÜV-Eintragung von umgebauten Fahrzeugen oder deren Teilen liegt beim Kunden.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

  • Die GeigerCars.de GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Nach vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist die GeigerCars.de GmbH berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die GeigerCars.de GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Die GeigerCars.de GmbH ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  • Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigenen Kosten rechtzeitig durchführen.
  • Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde die GeigerCars.de GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit diese Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der GeigerCars.de GmbH die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der GeigerCars.de GmbH entstandenen Ausfall.
  • Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt der GeigerCars.de GmbH jedoch bereits alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung der GeigerCars.de GmbH ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis der GeigerCars.de GmbH die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die GeigerCars.de GmbH verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die GeigerCars.de GmbH verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
  • Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für die GeigerCars.de GmbH vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, der GeigerCars.de GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch die Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  • Wird die Kaufsache mit anderen, der GeigerCars.de GmbH nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt diese das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde der GeigerCars.de GmbH anteilig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für die GeigerCars.de GmbH.
  • Der Kunde tritt der GeigerCars.de GmbH auch die Forderungen zur Sicherung deren Forderung gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwächst.
  • Die GeigerCars.de GmbH verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der GeigerCars.de GmbH.

§ 11 Gerichtsstand/Erfüllungsort

  • Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der GeigerCars.de GmbH Gerichtsstand; diese ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
  • Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der GeigerCars.de GmbH Erfüllungsort.

I. Auftragserteilung

  1. Die durchzuführende(n) Reparatur(en) wird/werden nach Angaben des Auftraggebers (Kunden) im Werkstatt-Auftrag festgehalten.
  2. In der Auftragsbestätigung sind die vom Auftragnehmer (Geiger Performance GmbH) zu erbringenden Leistungen bezeichnet und der vorläufige / voraussichtliche Auftragswert angegeben.
  3. Der Auftrag ermächtigt den Auftragnehmer, Unteraufträge zu erteilen und Probefahrten sowie Überführungsfahrten durchzuführen.

II. Preisangaben; Kostenvoranschlag

  1. Preisangaben im Werkstattauftrag und in der Auftragsbestätigung sind unverbindlich.
  2. Wünscht der Auftraggeber eine verbindliche Preisangabe, so bedarf es eines schriftlichen Kostenvoranschlages; in diesem sind die Arbeiten und Ersatzteile jeweils im Einzelnen auszuführen und mit dem jeweiligen Preis zu verstehen. Der Auftragnehmer ist an diesen Kostenvoranschlag bis zum Ablauf von 6 Wochen nach seiner Abgabe gebunden.
  3. Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlags erbrachten Leistungen können dem Auftraggeber berechnet werden, wenn dies im Einzelfall vereinbart ist.
  4. Wird aufgrund des Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt, so werden etwaige Kosten für den Kostenvoranschlag mit der Auftragsrechnung verrechnet und der Gesamtpreis darf bei der Berechnung des Auftrags nur mit Zustimmung des Auftraggebers überschritten werden.
  5. Wenn im Auftragsschein Preisangaben enthalten sind, muss ebenso wie beim Kostenvoranschlag die Umsatzsteuer angegeben werden.

III. Fertigstellung

  1. Fertigstellungstermine können vor allem aufgrund von Ersatzteillieferungen aus dem Ausland nur unverbindlich zugesagt werden.
  2. Ändert oder erweitert sich der Arbeitsumfang gegenüber dem ursprünglichen Auftrag, und tritt dadurch eine Verzögerung ein, dann benennt der Auftragnehmer unverzüglich unter Angabe der Gründe einen neuen (unverbindlichen) Fertigstellungstermin.
  3. Wenn der Auftragnehmer den voraussichtlichen Fertigstellungstermin infolge höherer Gewalt oder Betriebsstörungen ohne eigenes Verschulden nicht einhalten kann, besteht auf Grund hierdurch bedingter Verzögerungen keine Verpflichtung zum Schadenersatz, insbesondere auch nicht zur Stellung eines Ersatzfahrzeuges oder zur Erstattung von Kosten für die tatsächliche Inanspruchnahme eines Mietfahrzeuges. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, den Auftraggeber über die Verzögerungen zu unterrichten, soweit dies möglich und zumutbar ist.

IV. Abnahme

  1. Die Abnahme des Auftragsgegenstandes durch den Auftraggeber erfolgt im Betrieb des Auftragnehmers, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragsgegenstand innerhalb 1 Woche ab telefonischer Benachrichtigung durch den Auftragnehmer oder ab Zugang der Rechnung abzuholen. Bei Reparaturarbeiten, die innerhalb eines Arbeitstages ausgeführt werden, verkürzt sich die Frist auf 2 Arbeitstage. Im Falle der Fristversäumnis setzt der Auftragnehmer den Auftraggeber unter angemessener Fristsetzung in Verzug.
  3. Bei Abnahmeverzug geht die Gefahr von Beschädigung oder Untergang des Auftragsgegenstands auf den Auftraggeber über und der Auftragnehmer kann von seinen gesetzlichen Rechten Gebrauch machen. Außerdem kann der Auftragnehmer die ortsübliche Aufbewahrungsgebühr berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen des Auftragsnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers.

V. Reklamationen

  1. Beanstandungen von Reparaturleistungen des Auftragnehmers sind vom Auftraggeber unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Auftragnehmer unter genauer Bezeichnung des Reparaturmangels vorzubringen.
  2. Eine etwaige Beanstandung der Rechnung muss seitens des Auftragnehmers spätestens 2 Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

VI. Zahlung / Fälligkeit

  1. Der Rechnungsbetrag und die Preise für Nebenleistungen sind bei Abnahme des Auftragsgegenstandes und Aushändigung der Rechnung zur Zahlung in bar fällig, spätestens jedoch innerhalb 1 Woche nach Meldung der Fertigstellung und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung.
  2. Gegen Ansprüche des Auftragnehmers kann der Auftraggeber nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Auftrag beruht.

VII. Erweitertes Pfandrecht

Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Auftrag neben dem gesetzlichen ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in seinen Besitz gelangten Gegenständen zu.
Das vertragliche Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das vertragliche Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten sind oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt und der Auftragsgegenstand dem Auftraggeber gehört.

VIII. Haftung für Sachmängel

  1. Ansprüche des Auftraggebers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Abnahme des Auftragsgegenstandes. Nimmt der Auftraggeber den Auftragsgegenstand trotz Kenntnis eines Mangels ab, stehen ihm Sachmängelansprüche nur zu, wenn er sich diese bei Abnahme vorbehält.
  2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1 gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Auftragnehmers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.

IX. Haftung für sonstige Schäden

  1. Die Haftung für den Verlust von Geld und Wertsachen jeglicher Art, die nicht ausdrücklich in Verwahrung genommen sind, ist ausgeschlossen.
  2. Sonstige Ansprüche des Auftraggebers, die nicht in Abschnitt VIII. „Haftung für Sachmängel“ geregelt sind, verjähren in der regelmäßigen Verjährungsfrist.

X. Eigentumsvorbehalt

Soweit eingebaute Zubehör-, Ersatzteile und Aggregate nicht wesentliche Bestandteile des Auftragsgegenstandes geworden sind, behält sich der Auftragnehmer das Eigentum daran bis zur vollständigen unanfechtbaren Bezahlung vor.

XI. Gerichtsstand

Für Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

XII. Salvatorische Klausel

Sofern eine oder mehrere Klauseln dieser Bestimmungen unwirksam sein sollten oder unwirksam werden, bleiben die Bestimmungen im Übrigen davon unberührt. Die unwirksame(n ) Klausel(n) ist / sind durch solche zu ersetzen, die der / den unwirksamen inhaltlich am nächsten kommt/kommen.